§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Farbenspiel.
(2) Sitz des Vereins ist Bergheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) der Verein Farbenspiel ist eine regionale Interessenvertretung mit dem Ziel, die Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- Intersexuellen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern und zu unterstützen. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
1. die Unterstützung und Aufklärung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- oder Intersexuellen. Hierunter fällt auch die Unterstützung von spezifischer Jugend-, Senioren_innen- und Familienarbeit;
2. die solidarische Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS;
3. Die Förderung kultureller und gemeinschaftlicher Aktivitäten, insbesondere im Rahmen des ColognePride; CSD’s und regelmäßiger Vereinsaktivitäten.
4. die Förderung einer überregionalen Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich denselben satzungsmäßigen Zielen verpflichtet fühlen wie der Verein;
(3) Der Verein betätigt sich in erster Linie auf dem Gebiet der Region Bergheim und Köln.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.
(2) Beschlüsse über die Änderung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins oder über die Verwendung des Vereinsvermögens nach seiner Auflösung bedürfen der vorherigen Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Satzung des Vereins “Farbenspiel“.
(4) Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es ist möglich, Vorständinnen und anderen vom Verein beauftragten Personen, die für diesen umfangreich ehrenamtlich tätig werden, pauschale Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand bis zur Höhe des jeweiligen Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz hinsichtlich der Ehrenamtspauschale zu zahlen.
(5) Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Aidshilfe Köln e.V.
Pipinstraße 7, 50667 Köln.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch über den vom Verein zur Verfügung gestellten Aufnahmeantrag gestellt werden. Über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die in Textform zu erfolgende Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Widerspruch anlässlich einer Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung in Textform beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit über den Antrag auf Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person. Die Erklärung bedarf der Textform. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes und die Begründung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.
(5) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Satzung und des Vereines verstößt oder das Ansehen des Vereines schwerwiegend oder nachhaltig schädigt oder die Werte des Vereins nicht vertritt oder mindestens die für
3 Monate fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung und im Falle säumiger Zahlerinnen der Vorstand allein. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied auf der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung deren Entscheidung anrufen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche sich zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht im Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages befinden. Neumitglieder, die durch Vorstandsbeschluss aufgenommen wurden, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, wenn sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
(4) Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
(5) Außer den in § 36 BGB geregelten Fällen beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform vom Vorstand verlangen.
(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform an die zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ein. Im Fall der außerordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand gilt eine Notfrist zur Einberufung von fünf Kalendertagen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten die Einladung auf dem Postweg. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung beizufügen. Dies kann auch als Download-Link erfolgen.
(7) Stimmrechte zur Mitgliederversammlung sind nicht übertragbar.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl einer / der Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung
b) Wahl einer / der Protokollführung für die Mitgliederversammlung
c) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfung
i) Beratung und Beschluss von Anträgen
j) Beschluss über die Beitragsordnung
k) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins Satzung des Vereins “Farbenspiel.“
l) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder über den Ausschluss von Mitgliedern
m) Beschluss über die Strukturordnung zur Tätigkeit des Vorstandes
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, geheime Abstimmung wird von mindestens einem Mitglied gewünscht. Die Wahl des Vorstandes oder einer einzelnen Vorständin ist geheim.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden. Dies kann auch in Schriftform als Downloadlink geschehen. Auf Verlangen hat jedes Mitglied das Recht, das Protokoll einzusehen oder in Kopie anzufordern.
(11) Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein. Dies kann auch in Schriftform als Downloadlink geschehen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Scheidet eine Vorständin vor Ablauf ihrer Wahlperiode aus, so ist der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder, höchstens zwei Mal berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Über den Austritt einer Vorständin und die etwaige Kooption sind die Mitglieder innerhalb von zwei Wochen zu informieren. Eine dann innerhalb von 3 Monaten stattfindende Mitgliederversammlung bestätigt die Kooptierung mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen, die für eine Vorstandswahl gelten. Lehnt die Mitgliederversammlung die Kooptierung des Vorstandes ab, so wählt die Mitgliederversammlung in gleicher Sitzung eine neue Vorständin. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Vorständin endet mit Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die konkrete Anzahl der Mitglieder wird zu Beginn des Wahlgangs von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Festlegung einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist nicht möglich. Nach Möglichkeit soll auf Diversität bei der Besetzung der Vorstandsämter geachtet werden.
(4) Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
(5) Wählbar ist jede natürliche Person, die stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Neuwahl findet frühestens 34 und spätestens 36 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Satzung des Vereins “Farbenspiel.“
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Vorstandsbeschlüsse können auch durch den Austausch elektronischer Nachrichten gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(9) Der Vorstand als Ganzes oder eine Vorständin kann während seiner / ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der gültigen anwesenden Stimmen durch Wahl eines neuen Vorstandes oder einer neuen abgelöst werden.
(10) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführerin oder eine Mitarbeiterin einstellen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat eine Bestimmung zu enthalten, dass Vorstandsmitglieder, die sich im Sinne von § 3 Abs. 5 betätigen wollen, an der Beschlussfassung über die Vergabe einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen sind. Die Geschäftsordnung muss eine Regelung der Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder des Vorstandes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Finanzen. Sie ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Dies kann in Textform als Downloadlink geschehen.
(12) Der Vorstand ist an die Geschäftsordnung und an die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen zur Strukturordnung gebunden.
§ 9 Gremien und Beiräte
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit für die Dauer seiner Amtsperiode Gremien für besondere Aufgaben berufen. Mitglied des Gremiums kann jede natürliche Person werden. Sie muss kein Mitglied des Vereins sein. Die Gremien sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind Vertreterinnen dieser Gremien beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet Gegenstand der Vorstandssitzung ist. Die Einberufung eines Gremiums ist den Mitgliedern binnen eines Monats bekanntzugeben.
(2) Die Gremien leiten ihre Vorschläge an den Vorstand weiter. Der Vorstand ist verpflichtet, sich mit den Vorschlägen der Gremien zu befassen und hierüber eine Vorstandsentscheidung herbeizuführen.
(3) Die Aufgabe des Beirats ist die Förderung der Zwecke des Vereins. Er berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Mitglied des Beirats kann jede natürliche Person werden. Sie muss Mitglied des Vereins sein. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand benannt und abberufen. Er legt auch die Zahl der Mitglieder des Beirates fest. Die Mitglieder des Beirates werden für die Wahlperiode des Vorstandes ernannt.
§ 10 Kassenprüferin
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine oder mehrere Kassenprüferinnen. Die Kassenprüferin ist für die Dauer von zwei Kalenderjahren, beginnend mit dem 01.01. des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres, gewählt.
(2) Die Kassenprüferin hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstattet den Bericht der Prüfung schriftlich der Mitgliederversammlung. Sie ist unabhängig und unterliegt insbesondere keinen Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüferin darf nicht gleichzeitig ein anderes Amt des Vereins innehaben.
§ 11 Strukturordnung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine für den Vorstand bindende Strukturordnung
§ 12 Satzungs- und Zweckänderungen sowie Auflösung des Vereins
(1) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.
(2) Für eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.
(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.
(4) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Vereins Farbenspiel in Kraft.
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
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